Micron Document
____ _ _ _ _
| _ \ ___ | |_ (_) _ __ ___ __| | (_) __ _
| |_) | / _ \ | __| | | | '_ \ / _ \ / _| | | | / _ |
| _ < | __/ | |_ | | | |_) | | __/ | (_| | | | | (_| |
|_| \_\ \___| \__| |_| | .__/ \___| \__,_| |_| \__,_|
|_|


The NomadNet German Wikipedia | Archives | Info
- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b

🔍 Search

ÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻ

EuropÀische Menschenrechtskonvention
──────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────
top
Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedern des Europarats, der einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten (Konvention Nr. 005 des Europarats) enthĂ€lt.cite-ref-1[1] Über seine Einhaltung wacht der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Alle 46 Mitgliedstaaten des Europarates, einschließlich der 27 Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union, sind Vertragsstaaten der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention.

Contents

‱ Gliederung
‱ Russland
‱ Literatur
‱ Weblinks

──────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────

Inkrafttreten und Ratifikation

Die Konvention mit der SEV-Nr. 003 wurde im Rahmen des Europarats ausgearbeitet, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. September 1953 allgemein in Kraft. Völkerrechtlich verbindlich ist allein ihre englische und französische Sprachfassung, nicht hingegen die zwischen Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz vereinbarte gemeinsame deutschsprachige Fassung.

Als so genannte geschlossene Konvention kann sie nur von Mitgliedern des Europarats – sowie von der EuropĂ€ischen Union – unterzeichnet werden.cite-ref-2[2] Die Bereitschaft zur Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK hat sich im Laufe der Zeit zu einer festen Beitrittsbedingung fĂŒr Staaten entwickelt, die dem Europarat angehören möchten. Daher haben alle Mitgliedstaaten des Europarats die Konvention unterzeichnet und ihr innerstaatliche Geltung verschafft.

Struktur und Inhalt

Gliederung

Die Konvention ist in drei Abschnitte gegliedert, die wiederum in Artikel untergliedert sind.

Der I. Abschnitt „Rechte und Freiheiten“ (Art. 2–18) enthĂ€lt die einzelnen, durch die Konvention geschĂŒtzten Menschenrechte. Darunter befinden sich grundsĂ€tzlich die klassischen Freiheitsrechte, sie wurden aber nicht nach theoretischen Gesichtspunkten, sondern nach praktischen Überlegungen gewĂ€hlt. Dies spiegelt auch die Tatsache wider, dass neben den klassischen Freiheitsrechten auch teilweise wirtschaftliche, kulturelle und politische Rechte in der Konvention bzw. in den sie ergĂ€nzenden Protokollen ihren Niederschlag gefunden haben. Andererseits fehlen aber auch Freiheitsrechte, wie z. B. die Berufsfreiheit, die in den Verfassungen vieler europĂ€ischer Staaten verbĂŒrgt ist.

Der II. Abschnitt „EuropĂ€ischer Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte“ (Art. 19–51), enthĂ€lt die Regelungen ĂŒber die Zusammensetzung und Befugnisse des Gerichtshofs.

Der III. Abschnitt enthĂ€lt „Verschiedene Bestimmungen“ (Art. 52–59). Nach Art. 53 ist die Konvention nicht so auszulegen, als beschrĂ€nke oder beeintrĂ€chtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer der Vertragsparteien oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden. Die EMRK gibt damit lediglich einen Mindeststandard des Menschenrechtsschutzes vor, der von Vertragsstaaten erweitert werden darf.

Rechte und Freiheiten

Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Art. 1 verpflichtet alle Vertragsstaaten der Konvention, den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I der Konvention gewÀhrten Rechte und Freiheiten zu gewÀhren. Die Verantwortung des jeweiligen Staates ist demnach nicht auf sein Staatsgebiet beschrÀnkt. Des Weiteren kommt es grundsÀtzlich nicht darauf an, ob die betreffende Person Staatsangehöriger des betreffenden Staates ist oder nicht. Die Verpflichtung nach Artikel 1 richtet sich an alle staatlichen Institutionen, also neben der Exekutive auch an die Gesetzgebung und die Rechtsprechung.

Artikel 2 – Recht auf Leben

Art. 2 sichert das Recht jedes Menschen auf Leben und verbietet die absichtliche Tötung. Zwar erlaubt er die Vollstreckung einer gerichtlichen Todesstrafe, durch das 6. bzw. 13. Protokoll zur EMRK hat diese EinschrĂ€nkung aber kaum noch Bedeutung. Unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei Nothilfe, Festnahmen oder der rechtmĂ€ĂŸigen Niederschlagung eines Aufstands) ist jedoch nach Art. 2 Abs. 2 auch eine tödliche Gewaltanwendung erlaubt.

Nach der Rechtsprechung des EGMR verpflichtet Art. 2 den Staat, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung insbesondere durch Vertreter des Staatescite-ref-3[3] oder auch sonst zu Tode gekommen ist.cite-ref-4[4]

Artikel 3 – Verbot der Folter

Art. 3 enthĂ€lt eines der Kerngrundrechte der Konvention. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Verbote nach Art. 3 sind nach Art. 15 der Konvention notstandsfest. Das bedeutet, selbst im Falle einer Bedrohung fĂŒr das Leben der Nation durch einen Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand gilt das Verbot.cite-ref-5[5]

Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Art. 4 verbietet es, eine Person in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu halten (Abs. 1). Weiterhin verbietet dieser Artikel Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2). Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit nach diesem Artikel zÀhlen allerdings z. B. Arbeitspflichten im Strafvollzug, im Wehr- und Wehrersatzdienst oder bei KatastrophenfÀllen.

Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit

Art. 5 gewĂ€hrleistet das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Er enthĂ€lt in Abs. 1 einen abschließenden Katalog von UmstĂ€nden, unter denen einer Person auf gesetzlicher Grundlage die Freiheit entzogen werden darf (z. B. nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, in FĂ€llen der vorlĂ€ufigen Festnahme bzw. bei psychisch Kranken, RauschgiftsĂŒchtigen oder auch Landstreichern). In den AbsĂ€tzen 2–5 dieses Artikels sind die entsprechenden Rechte solcher Personen geregelt. Hierzu gehören die Information festgenommener Personen ĂŒber die GrĂŒnde fĂŒr die Festnahme und die Beschuldigungen und das Recht, unverzĂŒglich einem Richter vorgefĂŒhrt zu werden. Weiterhin gehört hierzu das Recht, die Freiheitsentziehung durch einen Richter prĂŒfen zu lassen und das Recht auf Schadensersatz bei unrechtmĂ€ĂŸigen Freiheitsentziehungen.

Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren

→

Hauptartikel

:

Recht auf ein faires Verfahren

Art. 6 enthĂ€lt das Recht auf ein faires Verfahren und ist das fĂŒr die Rechtsprechung des EGMR bedeutsamste Grundrecht.cite-ref-6[6] Die ĂŒbergroße Zahl der Verfahren vor dem Gerichtshof betrifft dieses Recht. Art. 6 Abs. 1 EMRK enthĂ€lt in bestimmten dort genannten FĂ€llen unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche und damit mĂŒndliche Gerichtsverhandlung. Diese ist zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gerichtsverfahrens durchzufĂŒhren. Umfasst das Gerichtsverfahren nur eine einzige Instanz, ist die mĂŒndliche öffentliche Verhandlung also in dieser Instanz durchzufĂŒhren.cite-ref-7[7]cite-ref-8[8]cite-ref-9[9] Art. 6 EMRK gewĂ€hrleistet außerdem den Grundsatz der Waffengleichheit, einen Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht auf BegrĂŒndung von Entscheidungen sowie das Recht auf Akteneinsicht.cite-ref-10[10] Außerdem verlangt Art. 6 EMRK einen individuellen Zugang zu staatlichen Gerichtsverfahren, unabhĂ€ngig von der persönlichen finanziellen LeistungsfĂ€higkeit.cite-ref-11[11]

Die mĂŒndliche Verhandlung ist vor einem unabhĂ€ngigen und unparteiischen, auf einem Gesetz beruhenden Gericht durchzufĂŒhren. Das setzt die funktionelle (im Gegensatz zur organisatorischen oder institutionellen) UnabhĂ€ngigkeit von Staatsanwalt und Richter voraus (Anklagegrundsatz).cite-ref-12[12] Weiterhin verlangt er, dass Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Fristen abgeschlossen werden. Abs. 2 dieses Artikels enthĂ€lt das Recht auf die Unschuldsvermutung. Das bedeutet, dass jede angeklagte Person so lange als unschuldig zu gelten hat, bis ihre Schuld auf einem gesetzlichen Weg bewiesen ist. In Abs. 3 sind verschiedene Einzelrechte der angeklagten Personen verbĂŒrgt, u. a. das Recht auf Information ĂŒber die Beschuldigung, das Recht auf Verteidigung, das Konfrontationsrecht und das Recht auf einen Dolmetscher.

Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz

Art. 7 Abs. 1 enthĂ€lt den Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege und verlangt, dass nur das Gesetz einen Straftatbestand vorsehen und eine Strafe androhen darf.cite-ref-13[13] Dabei hat die Straftat klar umrissen zu sein. Aus dem in Art. 7 EMRK statuierten strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzip lassen sich drei spezifische GewĂ€hrleistungen unterscheiden: das Bestimmtheitsgebot (lex certa) einschließlich der Vorhersehbarkeit und ZugĂ€nglichkeit, das Verbot ausdehnender – analoger – Auslegung (lex stricta) und das RĂŒckwirkungsverbot (lex praevia) einschließlich des Verbots rĂŒckwirkender StrafverschĂ€rfung.cite-ref-14[14] Er verbietet es, jemanden zu bestrafen, wenn die Handlung oder Unterlassung zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar war. Auch eine rĂŒckwirkende VerschĂ€rfung der Strafe untersagt diese Vorschrift.

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

→

Hauptartikel

:

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Unter Art. 8 lassen sich der Schutz von vier Rechten – das Privat- und Familienleben, das Recht auf Wohnung und der Schutz der Korrespondenz – zusammenfassen. Der Schutz des Privatlebens umfasst mehrere Teilaspekte, wobei die Autonomie des Menschen und ein Recht auf Selbstbestimmung im Zentrum der Garantie stehen. GeschĂŒtzt werden ein Recht auf IdentitĂ€t und Entwicklung der Person, die Möglichkeit, Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen sowie auch berufliche AktivitĂ€ten. Nicht nur der Name, die geschlechtliche Ausrichtung, das Sexualleben und die Identifizierung mit dem Geschlecht, sondern auch die körperliche IntegritĂ€t und die geistige Gesundheit sind in diesem Zusammenhang wesentliche Elemente.cite-ref-15[15] Art. 8 EMRK schĂŒtzt die IntegritĂ€t der familiĂ€ren Beziehungen, die Privatheit und erstreckt sich auch auf die Entscheidung darĂŒber, wie man im öffentlichen Raum auftreten will (Schutz des guten Rufs und der Ehre, Recht auf einen Namen, Recht am eigenen Bild) sowie auf einzelne Aspekte der Ă€ußeren LebensfĂŒhrung (Wahl der Kleidung, mit EinschrĂ€nkungen; BerufstĂ€tigkeit).cite-ref-16[16] Unter Art. 8 EMRK wird auch das Familienleben (bestehende Familie) geschĂŒtzt und verleiht das Recht, die familiĂ€re Beziehung ungestört und ohne ungerechtfertigte, insbesondere willkĂŒrliche Eingriffe fĂŒhren zu können.cite-ref-17[17] Im Weiteren schĂŒtzt Art. 8 EMRK das Recht auf Wohnung. Schließlich gewĂ€hrt er den Schutz der Korrespondenz (Brief- und Telekommunikationsgeheimnis).cite-ref-18[18]

„Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft fĂ€llt in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens.“cite-ref-19[19]

Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Art. 9 enthÀlt die Menschenrechte der Gedankenfreiheit, der Gewissensfreiheit und der Religionsfreiheit.

Artikel 10 – Freiheit der MeinungsĂ€ußerung

Art. 10 enthĂ€lt das Recht auf freie MeinungsĂ€ußerung.cite-ref-20[20] Des Weiteren gewĂ€hrleistet er die Informationsfreiheit, die Pressefreiheit und die Rundfunkfreiheit.

Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Art. 11 enthĂ€lt das Menschenrecht auf Versammlungsfreiheit. Des Weiteren gewĂ€hrleistet er die Vereinigungsfreiheit, d. h. z. B. das Recht eine Gewerkschaft zu grĂŒnden und ihr anzugehören.

Artikel 12 – Recht auf Eheschließung

Art. 12 gewĂ€hrleistet das Recht eine Ehe einzugehen und eine Familie zu grĂŒnden.

Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde

Art. 13 verpflichtet die Mitgliedstaaten der Konvention, eine wirksame Beschwerdemöglichkeit im Falle von Verletzungen der Konventionsrechte im innerstaatlichen Recht vorzusehen. Der Gerichtshof konstatierte, dass bei ĂŒberlanger Verfahrensdauer in Zivilverfahren die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerdemöglichkeit im Sinne des Art. 13 EMRK angesehen werden könne.cite-ref-21[21]

Artikel 14 – Diskriminierungsverbot

Art. 14 verlangt von den Mitgliedstaaten, dass diese sicherstellen, dass jeder die Rechte der Menschenrechtskonvention ohne Diskriminierung wahrnehmen kann. Der Artikel benennt nicht abschließend solche GrĂŒnde, u. a. Geschlecht, Rasse (Ethnie), Hautfarbe, Sprache und Religion. Die Vorschrift verbietet aber eine Diskriminierung im Hinblick auf ein bestimmtes Konventionsrecht, weshalb man auch von der AkzessorietĂ€t des Diskriminierungsverbots spricht.cite-ref-22[22] Ein allgemeines Diskriminierungsverbot enthĂ€lt hingegen das 12. Protokoll zur EMRK. Dieses ist aber von Deutschland, Liechtenstein und Österreich bisher nicht ratifiziert, die Schweiz hat es nicht unterzeichnet.

„Ebenso wie Unterschiede, die sich auf das Geschlecht grĂŒnden, verlangen Unterschiede, welche sich auf die sexuelle Orientierung grĂŒnden, nach besonders wichtigen GrĂŒnden fĂŒr ihre Rechtfertigung.“cite-ref-23[23]

Die EMRK enthĂ€lt kein Recht auf Asyl und schĂŒtzt auch nicht vor sexueller Diskriminierung, wobei ihr Katalog in Art. 14 nicht erschöpfend ist. Es heißt dazu:

„Die sexuelle Orientierung fĂ€llt unter das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK. Die AufzĂ€hlung in Art. 14 EMRK hat nur Beispielcharakter und ist nicht erschöpfend, wie das Adverb ‚insbesondere‘ im Text des Artikels ausweist. Zur Anwendbarkeit des Art. 14 EMRK genĂŒgt es, dass die Tatsachen des Rechtsstreits sich in der AnwendungssphĂ€re einer Konventionsgarantie befinden.“cite-ref-24[24]

Artikel 15 – Abweichen im Notstandsfall

Art. 15 erlaubt es den Mitgliedstaaten, von den in der Konvention genannten Rechten abzuweichen, wenn „das Leben der Nation“ durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht ist. Von Artikel 2 darf jedoch nur bei TodesfĂ€llen infolge rechtmĂ€ĂŸiger Kriegshandlungen abgewichen werden. Von Artikel 3 (Folter- und Misshandlungsverbot), Artikel 4 Abs. 1 (Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft) und Artikel 7 (RĂŒckwirkungsverbot) darf in keinem Fall abgewichen werden.

EuropĂ€ischer Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte

Auslegung der Konventionsrechte

Die Auslegung der einzelnen Konventionsrechte erfolgt gem. Art. 32 EMRK durch den EuropĂ€ischen Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg. Als Basis fĂŒr die Auslegung dienen die beiden offiziellen Sprachfassungen, d. h. die englische und französische. Die Auslegung erfolgt dabei unabhĂ€ngig vom innerstaatlichen Recht (autonom). So hat der Gerichtshof z. B. deutsche Ordnungswidrigkeiten dem Strafrecht zugerechnet, obwohl der deutsche Gesetzgeber diese gerade aus dem Strafrecht herausnehmen wollte.cite-ref-25[25]

Da der EGMR die EMRK als „living instrument“ (lebendiges Instrument) betrachtet,cite-ref-26[26] werden EMRK-Bestimmungen auf Grundlage aktueller sozialer und wirtschaftlicher Bedingungen ausgelegt – nicht zu jenen wĂ€hrend der Entstehung dieser Vorschrift (vgl. z. B. im Gegensatz Originalismus). Der Menschenrechtsschutz einer EMRK-Bestimmung kann sich damit im Laufe der Zeit verĂ€ndern. So spricht Art. 6 Abs. 3 EMRK beispielsweise von den Rechten der „angeklagten Person“ (englisch „charged with a criminal offence“ bzw. französisch „accusĂ©â€œ). Heutzutage versteht der EGMR diesen Begriff viel weiter als nur das Verfahren vor Gericht umfassend (vgl. Anklage). Demnach können in Art. 6 Abs. 3 EMRK verbĂŒrgte Rechte auch bereits im Zeitpunkt des polizeilichen Ermittlungsverfahrens greifen, obwohl noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist.cite-ref-27[27]

Nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des EGMR ist es das Ziel der Konvention, nicht theoretische Rechte zu gewĂ€hren, sondern praktische und effektive.cite-ref-28[28] Daher legt der EGMR die Konvention so aus, dass die Konventionsrechte auch wirksam sind. So liegt laut dem EGMR eine Enteignung im Sinne des Art. 1 des Zusatzprotokolls (1. Protokoll) auch dann vor, wenn der EigentĂŒmer nicht formell enteignet wurde, er aber Eigentum faktisch nicht nutzen kann, weil z. B. das MilitĂ€r sein GrundstĂŒck besetzte.cite-ref-29[29] Ebenso liegt eine Verletzung des Rechts auf Eigentum vor, wenn ein Gericht eines Staates das Recht (auch unmittelbar anwendbares Unionsrecht) offenkundig rechtlich falsch beurteilt.cite-ref-30[30] Ebenso liegt eine Verletzung des Rechts auf Eigentum vor, wenn ein Gericht eines Staates das Recht (auch unmittelbar anwendbares Unionsrecht) offenkundig rechtlich falsch beurteilt.cite-ref-31[31]

ZustÀndigkeit und Verfahren

Gem. Art. 25 lit. d EMRK hat das Plenum des Gerichtshofs eine Verfahrensordnung beschlossen fĂŒr die Angelegenheiten, mit denen der Gerichtshof gem. Art. 32 EMRK befasst werden kann.cite-ref-32[32]

Seit 1998 kann jeder Einzelne sich gegen eine Verletzung seiner Konventionsrechte unmittelbar mit einer Beschwerde an den Gerichtshof wenden (Individualbeschwerde gem. Art. 34 EMRK – Individual applications). Zuvor war dieses Recht an die Anerkennung der Jurisdiktion der EuropĂ€ischen Kommission fĂŒr Menschenrechte und des europĂ€ischen nicht stĂ€ndigen Gerichtshofs fĂŒr Menschenrechte geknĂŒpft. Daneben können auch die einzelnen Mitgliedstaaten wegen einer Verletzung der Konvention durch einen anderen Mitgliedstaat den Gerichtshof anrufen (Staatenbeschwerde gem. Art. 33 EMRK – Inter-State cases).

Ein derartiges Rechtsschutzsystem ist fĂŒr internationale Menschenrechtskonventionen außergewöhnlich, es ist eines der höchstentwickelten Rechtsschutzsysteme im völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz.

Ein weiteres Verfahren vor dem EGMR ist das Gutachtenverfahren (Art. 47 EMRK), wonach das Ministerkomitee des Europarates beim Gerichtshof ein Gutachten zur Auslegung der Konvention und ihrer Protokolle beantragen kann. Seit Inkrafttreten des Protokolls Nr. 16 (SEV Nr. 214) am 1. August 2018 können die von den dem Protokoll beigetretenen Mitgliedstaaten bezeichneten Gerichte den EGMR um Gutachten zur Auslegung oder Anwendung der in der EMRK enthaltenen Rechte bitten.cite-ref-33[33]

In Art. 46 Abs. 1 EMRK verpflichten sich „die Hohen Vertragsparteien, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgĂŒltige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.“ Dazu mĂŒssen die Parteien alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um das Urteil umzusetzen, insbesondere das nationale Recht den Vorschriften der EMRK in der Auslegung durch den EGMR anpassen. Das Ministerkomitee ĂŒberwacht den Vollzug der Urteile (Art. 46 Abs. 2–5 EMRK). Der GeneralsekretĂ€r kann die Parteien ersuchen, ErklĂ€rungen ĂŒber die Art und Weise abzugeben, in der ihr innerstaatliches Recht die effektive Umsetzung der Konvention sicherstellt.cite-ref-34[34]

Stellung und Rang im nationalen Recht

Der Rang der EMRK in den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten wird nicht von der EMRK selbst geregelt, die als klassischer völkerrechtlicher Vertrag die innerstaatliche Durchsetzung ihrer Bestimmungen den Vertragsstaaten ĂŒberlĂ€sst. Weder die innerstaatliche Geltung noch der innerstaatliche Vorrang der EMRK gegenĂŒber dem nationalen Recht sind Regelungsinhalt der EMRK. Dementsprechend verschieden sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben.cite-ref-35[35]

SĂ€mtliche Unterzeichnerstaaten haben sich demgemĂ€ĂŸ der Rechtsprechung des Gerichtshofs unterworfen. Der Gerichtshof kann Restitutionen in Form von EntschĂ€digungszahlungen gegen den handelnden Staat verhĂ€ngen (vgl. Art. 41 EMRK), wenn er die Konvention verletzt. Obwohl die Entscheidungen des EGMR auf völkerrechtlicher Ebene verbindlich sind, variiert im Hinblick auf das dualistische System auch ihre Bindungswirkung innerhalb der Rechtsordnungen der einzelnen Konventionsstaaten.

Mitgliedstaaten der EuropÀischen Union

Deutschland

In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes (vgl. Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG).cite-ref-36[36] Damit geht sie zwar landesgesetzlichen Bestimmungen vor, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem „lex posterior“-Grundsatz unterworfen, könnte also unter UmstĂ€nden hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurĂŒcktreten. Da jedoch die GrundrechtsgewĂ€hrleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgefĂŒhrt, dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik (wie beispielsweise die Strafprozessordnung) im Lichte der EMRK auszulegen seien.cite-ref-37[37] Dieser Auffassung folgen auch die oberen Bundesgerichte. Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher, aber doch ein ĂŒbergesetzlicher Rang zu. Das BVerfG befasste sich aufgrund des Vorlagebeschlussescite-ref-38[38] des Bundesfinanzhofs (zum sogenannten „treaty override“cite-ref-39[39]) mit der Frage, ob Völkerrecht – wie die EMRK – wegen des Rechtsstaatsprinzips dem Gesetzesrecht vorgehe, d. h. ob der treaty override durch den Gesetzgeber verboten sei. Das BVerfG wies diese Argumentation zurĂŒck.cite-ref-40[40] Das Bundesverwaltungsgericht wies die Konfliktlösung zwischen der EMRK und entgegenstehendem einfachen deutschen Recht allein dem Gesetzgeber zu,cite-ref-41[41] ohne wie der Bundesfinanzhof eine Vorlage an das BVerfG zu erwĂ€gen.

Der Europarat ĂŒberwacht die nationale Umsetzung der Urteile des EGMR zu Menschenrechtsverletzungen. In der aktuellen Liste der zu ĂŒberwachenden Urteile u. a. zu Deutschland sind mit Stand Januar 2025 insgesamt 10 Verfahren noch nicht in Deutschland umgesetzt.cite-ref-42[42] Deutschland wurde laut Aussage der Bundesverfassungsrichterin Gertrude LĂŒbbe-Wolff im Humboldt Forum Recht bis Juli 2006 insgesamt 62 Mal wegen begangener Menschenrechtsverletzungen verurteilt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 im Fall GörgĂŒlĂŒcite-ref-bverfg-43-0[43] sind alle staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland an die Konvention und die fĂŒr Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle im Rahmen ihrer ZustĂ€ndigkeit kraft Gesetzes gebunden. Ist eine konventionskonforme Auslegung des deutschen Rechts möglich, so geht diese vor. Will ein deutsches Gericht anders als der EGMR entscheiden, muss es dies ausfĂŒhrlich begrĂŒnden und sich mit der Rechtsprechung des EGMR eingehend auseinandersetzen.cite-ref-bverfg-43-1[43]

Hat der EGMR einen Menschenrechtsverstoß durch die Bundesrepublik Deutschland festgestellt, wird dadurch die Rechtskraft von Entscheidungen (z. B. ein Urteil) nicht beseitigt; die Entscheidung wird also nicht aufgehoben.cite-ref-bverfg-43-2[43] Kann aber die Entscheidung des EGMR in einem Gerichtsverfahren noch berĂŒcksichtigt werden, so muss dies grundsĂ€tzlich erfolgen. Das bedeutet: Der Menschenrechtsverstoß ist durch eine gerichtliche Entscheidung zu beseitigen. Dabei ist jedoch eine „schematische Vollstreckung“ nicht gefordert, eine solche kann sogar verfassungswidrig sein. Beachtet beispielsweise das zustĂ€ndige Fachgericht in einem Zivilverfahren nicht die Interessen der am Straßburger Verfahren nicht beteiligten Prozesspartei, so kann dies einen Verstoß gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstellen.cite-ref-bverfg-43-3[43] Im Fall GörgĂŒlĂŒ, einem Streit um das Umgangsrecht mit einem Kind, mussten daher auch die Interessen des Kindes und der Pflegefamilie berĂŒcksichtigt werden, die nicht in Straßburg eine Beschwerde gefĂŒhrt hatten.

Durch die Föderalismusreform gewĂ€hrt das Grundgesetz den LĂ€ndern teilweise mehr Freiheiten in der Gestaltung ihrer Gesetze und Verordnungen, zu nennen wĂ€ren nach Art. 72 und Art. 74 GG das Strafvollzugsgesetz als auch das Schul- und Beamtenrecht. In diesen Bereichen ist in erster Linie die Legislative des jeweiligen Landes zustĂ€ndig. Zum Beispiel ist das Recht auf Meinungsfreiheit an staatlichen Schulen durch die in der Verfassung einiger BundeslĂ€nder verankerte EMRK gegeben, kann aber u. U. eingeschrĂ€nkt werden, wenn Gruppen ihres „guten Rufes“ nach Art. 10 EMRK im Sinne und in Verbindung mit Art. 14 EMRK diskriminiert und beraubt werden. Diese Ansichten sind aber auch schon indirekt durch Art. 25 GG verwirklicht. In Verbindung mit Art. 8 EMRK lassen sie so beispielsweise im Landesrecht verpflichtende und insbesondere neutrale Berichterstattung ĂŒber die HomosexualitĂ€t einfordern, d. h. an Schulen in Brandenburg darf nicht in herabsetzender Weise ĂŒber gleichgeschlechtliche Partnerschaften gelehrt werden, dieses hat Landesverfassungsrang.

Österreich

In Österreich, das der EMRK 1958 beitrat, war deren Rang im VerhĂ€ltnis zum nationalen Recht zunĂ€chst strittig. Im Jahr 1964 wurde die EMRK mit dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 59/1964 rĂŒckwirkend in den Verfassungsrang gehoben,cite-ref-44[44] so dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die EMRK ebenso wie „nationale“ Grundrechtskataloge, beispielsweise etwa die Grundrechte des im Verfassungsrang befindlichen Staatsgrundgesetzes von 1867, anzuwenden hat.

Da das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz keinen eigenen Grundrechtekatalog kennt, stellt die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention gemeinsam mit dem Staatsgrundgesetz ĂŒber die allgemeinen Rechte der StaatsbĂŒrger und nach jĂŒngerer Entwicklung der Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Unioncite-ref-45[45] den Kern der österreichischen Grundrechtsgesetzgebung dar. Da die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention im Verfassungsrang steht, können Eingriffe in die durch die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte in derselben Weise gerĂŒgt werden wie Eingriffe in andere verfassungsmĂ€ĂŸig gewĂ€hrleistete Rechte. Entsprechend befasst sich der VfGH auch mit Asylverfahren, vor allem im Kontext von Rechten nach Art. 3 und 8 EMRK.

Das Bundeskanzleramt veröffentlicht auf seiner Homepage zumindest einmal im Jahr ein Rundschreiben ĂŒber Österreich betreffende EGMR-Urteile.cite-ref-46[46]

Niederlande

Das niederlÀndische Recht rÀumt der Vorrang vor dem Verfassungsrecht ein.cite-ref-47[47]

Tschechien

Nach Art. 10 der Verfassung der Tschechischen Republik haben die ratifizierten Konventionen zum Schutze der Menschenrechte Vorrang vor der nationalen Gesetzgebung. Ratifizierte internationale Abkommen sind fĂŒr die Tschechische Republik bindend und sind Bestandteil der Rechtsordnung. Falls das internationale Abkommen etwas anderes als das Gesetz bestimmt, so hat das internationale Abkommen Vorrang.

Kroatien

Nach Art. 140 der Verfassung Kroatiens sind die internationalen VertrÀge Teil der inneren Rechtsordnung der Republik Kroatien und haben Vorrang vor der innerstaatlichen Gesetzgebung.

Weitere Mitglieder des Europarats

Schweiz

→

Hauptartikel

:

Völkerrechtliche VertrÀge in der Schweiz

und

Bundesgericht (Schweiz)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die EMRK Vorrang vor den Bundesgesetzencite-ref-48[48] und der Bundesverfassung.cite-ref-49[49] Ein Konflikt der EMRK mit der schweizerischen Verfassung konnte jedoch bisher weitgehend vermieden werden, da der Schutzgehalt Ă€quivalent ist (von wirtschaftlichen Grundrechten, die in der EMRK nicht selbststĂ€ndig verbrieft sind, abgesehen).cite-ref-50[50] Staatliche Grundrechte sind von jedem BĂŒrger nicht nur aufgrund von verfassungsmĂ€ĂŸigen Rechten einklagbar, sondern ebenso wegen allfĂ€lliger Rechte, die jemandem aus der EMRK zustehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts tritt es jedoch auf Feststellungsbegehren, die auf Art. 13 EMRK gestĂŒtzt werden, nicht ein, sondern verweist die Betroffenen auf den Klageweg.cite-ref-51[51]

Die Verfahrensgarantien der EMRK fĂŒhrten in zahlreichen Kantonen zu Anpassungen der kantonalen Strafprozessordnungen. Gewisse Kantone hatten jedoch noch lange Strafprozessordnungen, welche zur EMRK in Widerspruch standen. So war es beispielsweise im Kanton Luzern möglich, dass der gleiche Richter erst die Untersuchungshaft anordnet und danach die Untersuchung gegen den Beschuldigten fĂŒhrt. Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 sind diese WidersprĂŒche jedoch beseitigt.

FĂŒrstentum Liechtenstein

Das FĂŒrstentum Liechtenstein ist seit 1978 Mitglied des Europarates und hat die EMRK 1979 ratifiziert.cite-ref-52[52] AuslĂ€nder und Staatenlose sind den InlĂ€ndern als TrĂ€ger der Grund- und Menschenrechte, soweit nicht schon in der Landesverfassung (LV) zuvor verbindlich vorgegeben, nunmehr aus der EMRK heraus gleichgestellt.

Auf AuslÀnder nicht anwendbar sind jedoch nach wie vor die Vermögenserwerbsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit, da diese in Art. 28 Abs. 2 LV explizit den Landesangehörigen vorbehalten ist.cite-ref-53[53] Auch nach dem Beitritt Liechtensteins zum EuropÀischen Wirtschaftsraum (EWR) bestehen diese EinschrÀnkungen hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit weitgehend weiter.

Der EMRK wird in Liechtenstein faktisch Verfassungsrang zugestanden.cite-ref-54[54]

Der liechtensteinische Staatsgerichtshof (StGH) hat mit der Implementierung der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention ab 1982,cite-ref-55[55] Ă€hnlich wie in Österreich, zu einer modernen Grundrechtsdogmatik gefunden, die in der Schweiz und Deutschland bereits seit LĂ€ngerem bestand.

Norwegen

In Norwegen sichert das Gesetz in Bezug auf die StĂ€rkung des Status der Menschenrechte im norwegischen Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999,cite-ref-56[56]cite-ref-57[57] dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen ĂŒbergeordnet ist.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich inkorporierte mit dem Human Rights Act 1998 die EMRK in das nationale britische Recht. Im Karfreitagsabkommen verpflichtete sich das Königreich 1998, die Menschenrechtskonvention auch im nordirischen Recht zu verankern.cite-ref-58[58]

Im Zuge des Referendums ĂŒber den Verbleib des Vereinigten Königreichs in der EuropĂ€ischen Union sprach sich die damalige Innenministerin Theresa May im April 2016 fĂŒr einen Verbleib aus, zur Reform der Menschenrechte im Vereinigten Königreich sei es aber nötig, sich vom Einfluss der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention und dem des EuropĂ€ischen Gerichtshofs fĂŒr Menschenrechte zu befreien: „Die Menschenrechtskonvention kann dem Parlament die HĂ€nde binden, trĂ€gt nichts zu unserem Wohlstand bei, macht unser Land unsicherer durch das Verhindern der Abschiebung gefĂ€hrlicher, krimineller, auslĂ€ndischer StaatsbĂŒrger und tut nichts um die Einstellung zu Menschenrechten bei Regierungen, wie der Russlands, zu Ă€ndern.“cite-ref-59[59]

Um potentiell ungerechtfertigte Klagen gegen Angehörige der eigenen StreitkrĂ€fte leichter abwehren zu können, kĂŒndigte die britische Regierung Anfang Oktober 2016 an, die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention fallweise nicht mehr anwenden zu wollen. Anstelle der EMRK sollen beim Einsatz der StreitkrĂ€fte nur mehr die Genfer Rotkreuz-Konventionen gelten, welche tödliche Gewalt als erste Option gegen feindliche KĂ€mpfer zuließen.cite-ref-60[60]

Im Zuge der Brexitverhandlungen wurde im Oktober 2020 bekannt, dass die VerhandlungsfĂŒhrung der EuropĂ€ischen Union darauf besteht, das Vereinigte Königreich im Gegenzug fĂŒr ein Handelsabkommen auch nach dem Verlassen der Union weiter der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention zu verpflichten.cite-ref-61[61]

Die Politische ErklĂ€rung zur Festlegung des Rahmens fĂŒr die kĂŒnftigen Beziehungen zwischen der EuropĂ€ischen Union und dem Vereinigten Königreich von 2019 enthĂ€lt in den einleitenden Bestimmungen als Grundlage der Zusammenarbeit ein Bekenntnis zu gemeinsamen zentralen Werten und Rechten:cite-ref-62[62]

„Die Parteien sind sich darin einig, dass die kĂŒnftigen Beziehungen auf gemeinsamen Werten wie Achtung und Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der demokratischen GrundsĂ€tze, der Rechtsstaatlichkeit und der UnterstĂŒtzung der Nichtverbreitung grĂŒnden sollten. Die Parteien sind sich darin einig, dass diese Werte eine wesentliche Voraussetzung fĂŒr die in diesem Rahmen vorgesehene Zusammenarbeit darstellen. Die Parteien bekrĂ€ftigen ferner ihre Entschlossenheit, einen wirksamen Multilateralismus zu fördern. Die kĂŒnftigen Beziehungen sollten das fortdauernde Bekenntnis des Vereinigten Königreichs zur Achtung des Rahmens der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einschließen, wĂ€hrend die Union und ihre Mitgliedstaaten an die Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union gebunden bleiben, in der die Rechte, wie sie sich insbesondere aus der EMRK ergeben, bekrĂ€ftigt werden.“

Nach Ansicht des britischen Generalanwalts beim EuropĂ€ischen Gerichtshofs Anthony Michael Collins sei „die souverĂ€ne Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der EU auszutreten, gleichbedeutend mit einer Ablehnung der der EU zugrunde liegenden GrundsĂ€tze. Da das Austrittsabkommencite-ref-63[63] einen Vertrag zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich darstelle, um dessen geordneten Austritt aus der EU zu erleichtern, habe die EuropĂ€ische Union nicht die Möglichkeit gehabt, darauf zu bestehen, dass das Vereinigte Königreich die GrundsĂ€tze, auf die die EU grĂŒnde, vollstĂ€ndig wahre. Britische Staatsangehörige seien seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EuropĂ€ischen Union keine UnionsbĂŒrger mehr.“cite-ref-64[64]cite-ref-65[65] Britische Staatsangehörige haben in der EuropĂ€ischen Union deshalb kein Wahlrecht mehr nach Art. 20 Abs. 2 lit. b AEUV – weder aktiv noch passiv.cite-ref-66[66]cite-ref-67[67]

Seit Inkrafttreten des Austrittsabkommens am 30. Januar 2020 ist Großbritannien im VerhĂ€ltnis zu den EU-Mitgliedstaaten ein Drittland. Der rĂ€umliche Geltungsbereich der EMRK hĂ€ngt jedoch – im Unterschied zur Grundrechtecharta – nicht von einer Mitgliedschaft in der EuropĂ€ischen Union ab, sondern erstreckt sich auf alle Vertragsstaaten des Europarats, dem Großbritannien nach wie vor angehört. Der Human Rights Act 1998 wurde bisher nicht aufgehoben, ist aber Gegenstand der rechtspolitischen Auseinandersetzung zwischen den Parteien im britischen Parlament.cite-ref-68[68]

Russland

Russland wurde am 16. MĂ€rz 2022 wegen des Kriegs gegen die Ukraine aus dem Europarat ausgeschlossen, die Mitgliedschaft in der EMRK endete am 16. September 2022.cite-ref-69[69]

Nach einer Entscheidung des russischen Verfassungsgerichts vom 14. Juli 2015 war die EMRK durch die Ratifikation zwar Bestandteil des Rechtssystems der Russischen Föderation geworden. Ungeachtet der Verbindlichkeit von Entscheidungen des EuropĂ€ischen Gerichtshofs fĂŒr Menschenrechte dĂŒrften diese jedoch nicht vollstreckt werden, wenn sie „den grundlegenden Verfassungswerten der Russischen Föderation widersprechen“.cite-ref-70[70]cite-ref-71[71] Im Dezember 2016 verabschiedete die Duma mit einer Mehrheit von 434 zu 3 Stimmen eine ErgĂ€nzung des Gesetzes ĂŒber das Verfassungsgericht, mit der ein spezielles Verfahren zur ÜberprĂŒfung der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen internationaler Organisationen eingefĂŒhrt wurde. Das Gericht konnte die Vollstreckbarkeit dann verneinen, wenn die Entscheidungen den Grundlagen des staatlichen Aufbaus der Russischen Föderation oder den in der Verfassung niedergelegten Grundrechten widersprachen.cite-ref-72[72]cite-ref-73[73]

Beitritt der EuropÀischen Union

Die EuropĂ€ische Union (EU) ist der Konvention noch nicht beigetreten, wohl aber haben die Unionsmitgliedstaaten diese ratifiziert. Die EuropĂ€ische Union wurde durch Art. 6 Abs. 2 des EU-Vertrages zum Abschluss eines solchen Vertrags verpflichtet.cite-ref-74[74] Nach Art. 6 Abs. 3 des EU-Vertrages sind die Grund- und Menschenrechte der EMRK bereits jetzt Teil des Unionsrechts: „Die Grundrechte, wie sie in der EuropĂ€ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewĂ€hrleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen VerfassungsĂŒberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine GrundsĂ€tze Teil des Unionsrechts.“cite-ref-75[75]

Seit der Bosphorus-Entscheidungcite-ref-76[76] behĂ€lt sich der EGMR gleichwohl vor, jeden einzelnen Rechtsakt der Union in Bezug auf die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention zu prĂŒfen:

“156. If such equivalent protection is considered to be provided by the organisation, the presumption will be that a State has not departed from the requirements of the Convention when it does no more than implement legal obligations flowing from its membership of the organisation. However, any such presumption can be rebutted if, in the circumstances of a particular case, it is considered that the protection of Convention rights was manifestly deficient. In such cases, the interest of international co-operation would be outweighed by the Convention’s role as a “constitutional instrument of European public order” in the field of human rights (Loizidou v. Turkey (preliminary objections), judgment of 23 March 1995, Series A no. 310, § 75).”

Die Voraussetzungen zum Beitritt der EU zur EMRK wurden bereits mit dem 14. Protokoll zur EMRK im Jahr 2004 geschaffen. Seit Inkrafttreten dieses Protokolls am 1. Juni 2010 ist somit ein Beitritt der EU zur EMRK möglich.cite-ref-77[77] In einer Pressemitteilung vom 17. MĂ€rz 2010 schlug die EuropĂ€ische Kommission sog. Verhandlungsrichtlinien fĂŒr den Beitritt zur EMRK vor.cite-ref-78[78]

Am 5. April 2013 legten die VerhandlungsfĂŒhrer der EU einen Entwurf einer Vereinbarung fĂŒr den Beitritt zur EMRK vor. Als weitere Schritte war vorgesehen, dass der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union (EuGH) zum Entwurf Stellung nimmt, dass darauf folgend die EU-Mitgliedstaaten der Vereinbarung einstimmig zustimmen, und dass das EuropĂ€ische Parlament mit Zweidrittelmehrheit die Vereinbarung unterstĂŒtzt. Abschließend hĂ€tten die Parlamente der Mitgliedstaaten des Europarats den Vertrag ratifizieren mĂŒssen.cite-ref-79[79]

In einem am 18. Dezember 2014 publizierten Gutachten hat der EuGH als Plenum jedoch den Übereinkommensentwurf als nicht mit Art. 6 Abs. 2 EUV und dem entsprechenden Protokoll Nr. 8 vereinbar gesehen (Gutachten 2/13 „EMRK nach Lissabon“). Als GrĂŒnde fĂŒhrte er die fehlende Abstimmung von Art. 53 EMRK (keine BeschrĂ€nkung der gesetzlichen Menschenrechte der Vertragsparteien) und Art. 53 Grundrechtecharta (keine EinschrĂ€nkung auf anderer Ebene normierter Menschenrechte), das problematische VerhĂ€ltnis der Regel 18 des Entwurfs und dem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV sowie eine mögliche BeeintrĂ€chtigung von Art. 344 AEUV (Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten der EU).cite-ref-80[80] Damit war das Beitrittsverfahren zum Stillstand gekommen.

Entstehungsgeschichte

Die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention wurde in zweieinhalb Jahre kurzer Zeit geschaffen. Vom ersten Lautwerden einer Forderung am 7. Mai 1948 beim Haager Europa-Kongress, ĂŒber die Arbeiten im Rat der EuropĂ€ischen Bewegung oder im internationalen Rechtsausschuss und vor allem der intensiven Auseinandersetzung mit der Konvention im Europarat, bis hin zu ihrer Unterzeichnung durch die Vertragsstaaten am 4. November 1950 vergingen gerade einmal zweieinhalb Jahre.

Einfluss der Vereinten Nationen

Der Einfluss der Allgemeinen ErklĂ€rung der Menschenrechte (AEMR), den sie nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch in Bezug auf die Motivation, eine europĂ€ische Grundrechtscharta zu schaffen, hatte, ist unstrittig. Das kommt bereits in der PrĂ€ambel des Abkommens deutlich zum Ausdruck („
 in Anbetracht der Allgemeinen ErklĂ€rung der Menschenrechte 
“). Man wollte auf (anfĂ€nglich west-)europĂ€ischer Ebene erreichen, was den Vereinten Nationen mit ihrer ErklĂ€rung 1948 (AEMR), aufgrund der GegensĂ€tze zwischen Ost und West international nicht gelungen war. Eine allgemein anerkannte ErklĂ€rung, die nicht bloßen Empfehlungscharakter besitzen, sondern die Vertragsstaaten zur Unterordnung verpflichten sollte.

Beitrag der EuropÀischen Einigungsbewegung

Als erster Anstoß zum Beginn der europĂ€ischen Einigungspolitik gilt allgemein die Rede von Winston Churchill, die er am 19. September 1946 an der UniversitĂ€t ZĂŒrich hielt.cite-ref-81[81] Er plĂ€dierte in dieser Rede fĂŒr die Schaffung einer Einrichtung, die „vielleicht die Vereinigten Staaten von Europa heißen wird“. Am 14. Mai 1947 wurde mit UnterstĂŒtzung von Churchill die EuropĂ€ische Einigungsbewegung gegrĂŒndet.

Von 7. bis 10. Mai 1948 tagte der Europakongress als Manifestation der europĂ€ischen Einigungsbewegung in Den Haag. Etwa 700 Politiker aus fast allen europĂ€ischen LĂ€ndern forderten auf dem Kongress die politische Einheit Europas. Es wurden die Schaffung des Europarates und eine europĂ€ische Menschenrechtskonvention gefordert, die als Grundlagen einer kĂŒnftigen Gemeinschaft dienen sollten. Nur solche Staaten sollten dem geplanten BĂŒndnis beitreten, die bereit waren, diese Menschenrechtskonvention zu unterzeichnen. In drei AusschĂŒssen des Kongresses, dem politischen, dem wirtschaftlich-sozialen und dem kulturellen, wurde das Ziel der Bewegung diskutiert. Es sollten vor allem die Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie das Recht auf eine politische Opposition im Vordergrund stehen. Der Kulturausschuss forderte etwa einen europĂ€ischen Gerichtshof, der nicht nur Staaten, sondern auch Einzelnen und Gruppen offenstehen sollte. So wurden schon im Europakongress viele der fĂŒr den Grundrechtsschutz auf europĂ€ischer Ebene wesentlichen Organe, wie sie zum Teil noch heute vorhanden sind, proklamiert. Jedoch hat es der Europakongress nicht bei diesen Proklamationen bewenden lassen; er setzte eine Kommission ein, die mit der Aufgabe betraut wurde, eine Menschenrechtskonvention zu entwerfen.

Die vom Europakongress einberufene Kommission legte dem Rat der EuropĂ€ischen Bewegung einen Bericht vor, auf dessen Grundlage die Konferenz eine Empfehlung beschloss, welche die angestrebten Ziele bereits nĂ€her bestimmte. Da im Dezember 1948 die AEMR von den Vereinten Nationen verabschiedet worden war, bezog sich der Beschluss der Konferenz auf diese Charta mit der Bemerkung, dass viele der dort aufgezĂ€hlten Rechte nicht nur eines Schutzes bedĂŒrfen, sondern auch schutzfĂ€hig seien. Ob diese Rechte aus der AEMR unverĂ€ndert ĂŒbernommen werden sollten oder nicht, ließ der Beschluss jedoch noch offen. Fest stand zumindest, dass die Konvention als juristische Entscheidungsgrundlage des geplanten Gerichts geschaffen werden sollte. Dessen Kompetenzen waren auf der Konferenz bereits weitgehend ausgearbeitet worden. Der Gerichtshof sollte als stĂ€ndiger Gerichtshof nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges zustĂ€ndig sein und ĂŒber Individualbeschwerde oder Staatenbeschwerde angerufen werden können. Im Fall einer Konventionsverletzung sollte der Gerichtshof EntschĂ€digungen zusprechen und die inkriminierte Handlung fĂŒr nichtig erklĂ€ren können. Als weiteres Organ des Europarats war eine Kommission als Schlichtungs- und Sichtungsstelle fĂŒr den Gerichtshof geplant, mit der Kompetenz, Empfehlungen auszusprechen. Die Vollstreckung der Urteile und Empfehlungen sollte dem Europarat obliegen.

Auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz in BrĂŒssel erarbeitete ein internationaler Rechtsausschuss, unter dem Vorsitz des ehemaligen französischen Justizministers Pierre-Henri Teitgen und der Berichterstattung von Sir David Maxwell Fyfe, einen Entwurf der Konvention mit materiell-rechtlichen Bestimmungen und einer Verfahrensordnung. Dieser erste Entwurf beschrĂ€nkte sich noch darauf, die zu garantierenden Menschenrechte aufzuzĂ€hlen, ohne sie zu definieren. Diese Aufgabe sollte einem spĂ€teren Zusatzabkommen ĂŒberlassen werden. Bis dieses geschaffen war, sollte die Konvention nach Teitgen und Fyfe die Vertragsstaaten nur dazu verpflichten, die aufgezĂ€hlten Menschenrechte weiter in dem Umfang zu garantieren, in dem sie zur Zeit der Unterzeichnung des Abkommens in dem Vertragsstaat bereits geschĂŒtzt waren. Noch immer sollten Einzelpersonen Zugang zum Gerichtshof haben, allerdings nur noch mit Zustimmung der Kommission, die ohne Angabe von GrĂŒnden sollte verweigert werden können. Der Konventionsentwurf wurde dem vorlĂ€ufigen Ministerkomitee des Europarats am 12. Juni 1949 vorgelegt.

Arbeiten im Europarat

Der Beitrag der EuropĂ€ischen Einigungsbewegung war zwar bedeutend fĂŒr die Entstehung der Konvention, aber der ĂŒberwiegende Anteil der Arbeit geschah im Rahmen des Europarats.

Auf Antrag von Winston Churchill beschloss die Beratende Versammlung (BV) des Europarats am 13. August 1949, die Genehmigung des Ministerkomitees (MK) zur Beratung des MRK-Entwurfs einzuholen; die erste Beratung im Plenum fand am 19. August 1949 statt. Nach dem Wunsch des PrĂ€sidenten des Ministerkomitees sollte die BV in ihrer Arbeit besonderes Gewicht auf die Definition der Grundrechte legen. Teitgen und Fyfe bestanden jedoch auf ihrer Idee, zuerst den geltenden Bestand der national gewĂ€hrten Grundrechte international zu schĂŒtzen. Die anschließende Diskussion blieb sehr stark in der politischen Allgemeinheit. Der Vorschlag, sich mit einer kollektiven Garantie des Status quo zu begnĂŒgen, fand jedoch keine allgemeine Zustimmung und das Plenum beschloss, zur weiteren Arbeit einen Rechtsausschuss zu bilden.

Der im Rahmen der BV geforderte Rechtsausschuss trat zum ersten Mal am 22. August 1949 zusammen. Zwar tat der Ausschuss einerseits einen Schritt nach vorn; er folgte dem Wunsch des PrĂ€sidenten des Ministerkomitees und beschĂ€ftigte sich mit der Definition der Menschenrechte, allerdings nur insoweit, als zur bereits vorhandenen AufzĂ€hlung eine Bezugnahme auf die entsprechenden Artikel der AEMR hinzugefĂŒgt wurde. Andererseits tat er aber einen Schritt zurĂŒck, indem er die einzelnen Vertragsstaaten als kompetent erklĂ€rte, die Definition und die Umsetzung der einzelnen Rechte auf ihrem Gebiet selbst zu regeln. Der Entwurf war also weder mit dem bereits vom Europakongress geforderten Gerichtshof, fĂŒr dessen Rechtsprechung es eine Definition der Rechte als Basis geben musste, noch mit dem Grundgedanken der EuropĂ€ischen Bewegung vereinbar, nĂ€mlich den Staaten die Handhabung der Menschenrechte nicht lĂ€nger selbst zu ĂŒberlassen, sondern deren Schutz zu internationalisieren. Als BegrĂŒndung fĂŒr den Verzicht auf eine Kodifikation fĂŒhrte Teitgen an, dass ein solches Vorhaben nicht zu improvisieren wĂ€re, sondern Ergebnis einer vieljĂ€hrigen RechtsĂŒbung sein mĂŒsse. Der Ausschuss beendete seine beratende TĂ€tigkeit nach 14 Sitzungen am 5. September 1949 und Teitgen legte dessen Ergebnisse, die sich nur unwesentlich von den im BrĂŒsseler Kongress formulierten Zielen unterschieden, in einem Bericht dem Plenum der Beratenden Versammlung vor.

Am 7. und 8. September 1949 wurde der Teitgen-Bericht im Plenum der Beratenden Versammlung diskutiert. Zwar wurden vereinzelt BefĂŒrchtungen geĂ€ußert, dieses System der Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts durch den Gerichtshof, mit einer vagen international-rechtlichen Grenze, mache die ganze Garantie illusorisch, Teitgen setzte sich jedoch durch, unterstĂŒtzt von anderen Abgeordneten, die ebenfalls rasch ein Ergebnis erzielen wollten. Ein heftig umstrittener Punkt war die Frage des zu wĂ€hlenden Rechtsschutzsystems (also ob die Grundrechte definiert werden sollten oder nicht) und der Aktivlegitimation vor dem Gerichtshof. Teitgen und Maxwell Fyfe, die sowohl die Individualbeschwerde als auch den neuen Gerichtshof befĂŒrworteten, setzten sich durch. Ein weiterer heftig umstrittener Punkt betraf einige Grundrechte. Neun der nun zwölf Grundrechte des Teitgen-Berichts wurden ohne Kommentar vom Plenum angenommen, das Elternrecht (bzgl. des Bildungsrechts) sowie die Garantie des Eigentums wurden aber nach lebhaften Debatten zurĂŒckgewiesen. In dieser gekĂŒrzten Fassung ging der Bericht mit der Empfehlung, ehestmöglich einen Konventionsentwurf aufzustellen, am 9. September 1949 an das Ministerkomitee.

Nachdem das Ministerkomitee den Entwurf an verschiedene Gremien und AusschĂŒsse ĂŒberwiesen hatte, wurde die Konvention am 3. November 1950 aufgelegt. Die in den Verhandlungen geforderten Rechte auf Eigentum, auf freie Wahlen und Bildung verwarf das Ministerkomitee. Stattdessen betraute es einen Ausschuss, Zusatzprotokolle auszuarbeiten.

Unterzeichnung und Ratifikation

Die EMRK ist der fĂŒnfte völkerrechtliche Vertrag, der vom Europarat geschlossen wurde. Er wurde am 4. November 1950 in Rom von Belgien, DĂ€nemark, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, TĂŒrkei und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet. Griechenland und Schweden unterzeichneten die Konvention ebenfalls. Dies geschah am 28. November 1950 in Paris.

GemĂ€ĂŸ Art. 59 Abs. 2 der EMRK waren fĂŒr das Inkrafttreten des Übereinkommens 10 von 14 Ratifikationen (zwei Drittel) und die Hinterlegung der jeweiligen Ratifikationsurkunden beim GeneralsekretĂ€r des Europarats notwendig. Bedenkt man, dass der Konventionsplan von jenen politischen Gruppen getragen wurde, die in den nationalen Parlamenten ĂŒber eine starke Mehrheit verfĂŒgten, erscheinen die beinahe drei Jahre, bis die nötige Zahl der Signatarstaaten die Konvention ratifiziert hatten, eher lang.

Der erste Europaratsgipfel 1993 in Wien beschloss, den Beitritt zum Europarat mit dem Beitritt zur EMRK zu verbinden.cite-ref-82[82] Seither ist eine Ratifizierung der EMRK verpflichtend fĂŒr eine Mitgliedschaft im Europarat.

Als erster Vertragsstaat ratifizierte das Vereinigte Königreich die EMRK am 8. MÀrz 1951.

Norwegen folgte am 15. Januar 1952 und Schweden, das die Konvention erst am 28. November 1950 unterzeichnet hatte, am 4. Februar 1952.

Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die EMRK am 5. Dezember 1952.

Die Saar – vom 30. MĂ€rz 1950 bis zum 31. Dezember 1956 assoziiertes Mitglied des Europarates – folgte am 14. Januar 1953.

Irland nahm die Ratifikation der EMRK am 25. Februar 1953 vor.

Griechenland schloss sich der EMRK durch ihre Ratifizierung erstmals am 28. MĂ€rz 1953 an (Austritt am 31. Dezember 1970 aus dem Europarat, um einem Ausschluss wegen KonventionsverstĂ¶ĂŸen [vgl. Obristenregime] zuvorzukommen; EMRK innerstaatlich am 13. Juni 1970 außer Kraft gesetzt; Wiederaufnahme in den Europarat und Wiederinkraftsetzen der EMRK am 28. November 1974).

DĂ€nemark nahm die Ratifikation der EMRK am 14. April 1953 und Island am 29. Juni 1953 vor.

Mit Luxemburg, das die Konvention am 3. September 1953 unterzeichnete, war das Erfordernis der zehn Ratifikationen erfĂŒllt und die EMRK trat mit demselben Tag allgemein in Kraft.

Österreich ist seit dem 16. April 1956 Mitglied des Europarats und unterzeichnete die EMRK am 13. Dezember 1957, gemeinsam mit dem Zusatzprotokoll. Innerstaatlich trat die Konvention am 3. September 1958 in Kraft, also am 5. Jahrestag des generellen Inkrafttretens der EMRK. Außerdem hat Österreich die EMRK in seinen Verfassungsbestand aufgenommen.

Die Schweiz ratifizierte die Konvention 1974.

Fast alle allgemein anerkannten europĂ€ischen Staaten hatten die EMRK unterzeichnet und ratifiziert (Ausnahme: Belarus und der – in seinen zwischenstaatlichen Beziehungen vom Heiligen Stuhl vertretene – Vatikan; diese Staaten sind keine Mitglieder des Europarats). Russland wurde im MĂ€rz 2022 aus dem Europarat und aus der EMRK ausgeschlossen (vgl. oben).

Weiterentwicklung durch Zusatzprotokolle

Protokolle mit materiellrechtlichen Bestimmungen

Die durch die Konvention gewĂ€hrleisteten Grundrechte stellten (und stellen) keinen vollstĂ€ndigen Katalog dar. WĂ€hrend die Fragen nach dem GewĂ€hrleistungssystem, die Einzelabgrenzung und die Form des Rechtsschutzes im Laufe der Arbeiten an der Konvention einem Wandel unterworfen waren, ist die Auswahl der Rechte von der ersten Liste der EuropĂ€ischen Bewegung bis zur Fertigstellung der Konvention verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig konstant geblieben. Dies lĂ€sst sich mit dem Charakter der klassisch-liberalen Grundrechte erklĂ€ren, da nur diese, im Gegensatz zu den wirtschaftlich-sozialen Grundrechten, als justiziabel angesehen wurden. Es wurde immer wieder betont, dass diese Auswahl keine Ausscheidung oder Wertung bedeute, sondern dass nur ein erster Schritt getan werde, dem weitere folgen sollten. Sechs der bislang vierzehn Protokolle setzten solche Schritte und ergĂ€nzten die Konvention um neue Grundrechte. In dieser Entwicklung erkennt man deutlich das SpannungsverhĂ€ltnis zwischen den zwei grundsĂ€tzlichen Positionen innerhalb der EMRK: Auf der einen Seite jene, die mithilfe der Konvention soziale und wirtschaftliche Rechte sichern möchten, und auf der anderen Seite jene, die dadurch ein Aufweichen der Schutzinstrumente der Konvention fĂŒrchten.

1. Protokoll vom 20. MĂ€rz 1952

Die Konvention war zwar beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten, als man im Europarat bereits die Garantie der umstrittenen Grundrechte in Angriff nahm. Da die BV keine Einigung in den strittigen Punkten – Garantie des Eigentums, Elternrecht in Bezug auf das Bildungsrecht, Recht auf freie Wahlen – erzielt hatte, setzte deren Rechts- und Verwaltungsausschuss einen Unterausschuss ein, der mit der Ausgestaltung der drei Rechte betraut wurde. Sowohl der Rechtsausschuss als auch das Plenum der BV akzeptierten in der Folge dessen Ergebnisse. Nachdem das Plenum der BV sich die VorschlĂ€ge ebenfalls zu eigen gemacht hatte, wurden sie vom Ministerkomitee in die endgĂŒltige Fassung des Zusatzprotokolls aufgenommen.

Das Zusatzprotokoll fĂŒgte den nach der Konvention bereits geschĂŒtzten Grundrechten nun das Recht auf Achtung des Eigentums (Art. 1), das Recht auf Bildung (Art. 2) und das Recht auf freie und geheime Wahlen (Art. 3) neu hinzu. Es wurde am 20. MĂ€rz 1952 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 18. Mai 1954 allgemein in Kraft. Die Schweiz hat es bisher nur unterzeichnet, Deutschland und Österreich (1958) hingegen auch ratifiziert.cite-ref-83[83]

4. Protokoll vom 16. September 1963

Das Protokoll untersagt zum einen die Freiheitsentziehung wegen Schulden zur Vollstreckung vertraglicher Verpflichtungen (Art. 1), garantiert die innerstaatliche FreizĂŒgigkeit, indem es das Recht zum Verlassen jedes Landes (Art. 2, Abs. 2), zum Betreten des eigenen Landes (Art. 3, Abs. 2) und das Verbot der Ausweisung aus dem eigenen Lande (Art. 3, Abs. 1) statuiert. Außerdem verbietet es Kollektivausweisungen von AuslĂ€ndern (Art. 4). Die von der BV geforderten, darĂŒber hinausreichenden Grundrechte wurden aus Furcht, damit der Akzeptanz der Konvention zu schaden, gestrichen. Das Protokoll wurde vom Ministerkomitee am 16. September 1963 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 2. Mai 1968 allgemein in Kraft. Deutschland und Österreich (1969) haben es unterzeichnet und ratifiziert, die Schweiz hingegen hat es bisher nicht unterzeichnet.cite-ref-84[84]

6. Protokoll vom 28. April 1983

Zwar enthielt bereits die Stammkonvention der EMRK 1950 das Recht auf Leben, jedoch legte die Formulierung des Artikels Ausnahmen zur VerhĂ€ngung der Todesstrafe fest. Das 6. Zusatzprotokoll hielt nur die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten fest; fĂŒr Taten, die in Kriegszeiten oder in unmittelbarer Kriegsgefahr begangen wurden, konnte weiterhin die Todesstrafe verhĂ€ngt werden. Das Protokoll stellte weltweit den ersten rechtlich bindenden völkerrechtlichen Vertrag zur Abschaffung der Todesstrafe dar.

Das Ministerkomitee beschloss das Protokoll auf seiner Sitzung am 10. Dezember 1982 und legte es am 28. April 1983 zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll trat allgemein am 1. MĂ€rz 1985 in Kraft. Österreich ratifizierte es 1985. Von den Mitgliedstaaten des Europarats ratifizierte nur Russland das Protokoll nicht und trat im MĂ€rz 2022 aus dem Europarat und der EMRK aus (vgl. oben).cite-ref-85[85]

7. Protokoll vom 22. November 1984

Am 16. Dezember 1966 beschloss die Generalversammlung der UN den Internationalen Pakt ĂŒber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Bald wurde man sich im Europarat bewusst, dass Probleme aus der Koexistenz beider VertrĂ€ge entstehen könnten. Das 7. Protokoll gewĂ€hrt das Recht auf verfahrensrechtliche Schutzvorschriften im Fall der Ausweisung eines AuslĂ€nders aus dem Hoheitsgebiet eines Staates, das Recht eines Verurteilten auf NachprĂŒfung des Urteils oder der Strafe durch ein ĂŒbergeordnetes Gericht, das Recht auf EntschĂ€digung bei Fehlurteilen und den allgemeinen Rechtsgrundsatz des „ne bis in idem“. Außerdem postuliert es gleiche Rechte und Pflichten fĂŒr Ehegatten. Das Protokoll wurde am 22. November 1984 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. November 1988 in Kraft. Österreich und die Schweiz haben ratifiziert, Deutschland hat es bisher nur unterzeichnet.cite-ref-86[86]

12. Protokoll vom 4. November 2000

Die Grundlage der Menschenrechte, wie wir sie heute verstehen, ist die Gleichheit aller. Bestimmungen darĂŒber finden sich in der AEMR, dem Internationalen Pakt ĂŒber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Grundrechte und vielen anderen internationalen VertrĂ€gen, welche die Menschenrechte zum Inhalt haben. In der EMRK wird diese Bestimmung in Art. 14 getroffen. Verglichen mit anderen völkerrechtlichen VertrĂ€gen war die Anwendungsmöglichkeit dieses Artikels jedoch begrenzt, denn im Unterschied zu entsprechenden Bestimmungen anderer VertrĂ€ge hatte er kein grundsĂ€tzliches Diskriminierungsverbot enthalten, sondern lediglich ein Verbot der Diskriminierung im Kontext der von der Konvention gewĂ€hrten Grundrechte (vgl. Diskriminierungsverbot).

Das neue Protokoll hob die bisherige BeschrĂ€nkung auf und legte fest, dass niemand, unter keinerlei Vorwand, von einer öffentlichen Behörde diskriminiert werden dĂŒrfe. Das Ministerkomitee beschloss das Protokoll auf seiner 715. Sitzung am 26. Juni 2000 und legte es am 4. November 2000 in Rom zur Unterzeichnung auf. Es trat am 1. April 2005 allgemein in Kraft. Deutschland, Liechtenstein und Österreich haben es unterzeichnet, aber bisher noch nicht ratifiziert. Die Schweiz hat es bisher nicht unterzeichnet.cite-ref-87[87]

13. Protokoll vom 3. Mai 2002

Das Protokoll geht einen Schritt weiter als Protokoll Nr. 6 und untersagt die Todesstrafe in allen FĂ€llen, auch bei Straftaten, die zu Kriegszeiten oder bei drohender Kriegsgefahr begangen wurden. Hinsichtlich des Protokolls sind, wie auch schon in Protokoll Nr. 6, keinerlei Abweichungen oder Vorbehalte erlaubt. Das Protokoll wurde am 3. Mai 2002 in Vilnius zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Österreich ratifizierte es 2005. Aserbaidschan, aber noch nicht ratifiziert.cite-ref-88[88]

Protokolle mit verfahrensrechtlichen Bestimmungen

In der geschichtlichen Fortbildung der Konvention lassen sich besonders zwei EntwicklungsstrĂ€nge verfolgen. Der eine davon betrifft die Erweiterung der Konvention um neue Signatarstaaten und die damit einhergehende stetig wachsende Arbeitsbelastung, welche es mehrmals nötig machte, das Beschwerdesystem zu reformieren. Der andere betrifft das Recht des Individuums, sich direkt an den EGMR zu wenden. Denn von den Organen, welche die EMRK vorsah, sollte anfangs die EuropĂ€ische Kommission fĂŒr Menschenrechte (EKMR) fĂŒr Individualbeschwerden zustĂ€ndig sein. Diese hatte jedoch keine rechtsprechende Funktion, sondern war ausschließlich als Untersuchungs- und Vermittlungsorgan konzipiert. An den EGMR direkt konnten sich nur die Kommission und die Signatarstaaten wenden. Der Einzelne musste mit seinem Individualbeschwerderecht den Umweg ĂŒber die EKMR nehmen.

Bald entschied man sich dazu, die Stellung des EGMR zu verbessern, und es wurde eine erste Reform des Kontrollsystems nötig. Die Zahl der Signatarstaaten nahm dabei mit der Zeit bestĂ€ndig zu. Die EMRK erfreute sich im damaligen Europa bereits wachsender Akzeptanz. Wegen der vor allem in den alten Mitgliedstaaten wachsenden Bekanntheit und Beliebtheit der Individualbeschwerde und der zusĂ€tzlichen Beschwerden aus den jĂŒngeren Vertragsstaaten konnte die anfallende Arbeit von den Organen nur mehr schleppend erledigt werden. Eine Reform des Beschwerdesystems brachte fĂŒr einige Zeit Abhilfe. Damit die Kontrollorgane schneller zu Entscheidungen gelangen konnten, beschloss man auch die bis dahin nötige Zweidrittelmehrheit durch eine einfache Mehrheit zu ersetzen. In den Neunzigerjahren des vorigen Jahrhunderts erkannte man, dass die getĂ€tigten Reformen nicht ausreichen wĂŒrden. Das Beschwerdesystem wurde neuerlich, diesmal grundlegend reformiert und gleichzeitig – hier laufen die beiden Entwicklungen zusammen – ein echtes Individualbeschwerderecht vor dem EGMR geschaffen.

Zusatzprotokolle Protokolle 2, 3, 5, 8, 9

Seit dem Inkrafttreten des 11. Protokolls am 1. November 1998 sind die Protokolle 2, 3, 5, 8 und 9 gegenstandslos.cite-ref-89[89]

10. Protokoll vom 25. MĂ€rz 1992

Bisher mussten Entscheidungen der jeweiligen Kontrollorgane der EMRK, also Kommission, Gerichtshof und Ministerkomitee, mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. In manchen FĂ€llen fĂŒhrte dies zu dem Problem, dass gar keine Entscheidung getroffen werden konnte. Das 10. Protokoll setzte nun die erwĂ€hnte Zweidrittelmehrheit auf einfache Mehrheit fĂŒr den Fall herab, dass das Ministerkomitee zur Beschlussfassung ĂŒber einen Konventionsverstoß herangezogen wurde, der nicht an den EGMR weitergegeben wurde. Das Protokoll wurde am 25. MĂ€rz 1992 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt, trat in der Folge aber nicht mehr in Kraft.cite-ref-90[90]

11. Protokoll vom 11. Mai 1994

Obwohl sich die ProduktivitĂ€t der EKMR bestĂ€ndig verbesserte, konnte die Kommission nicht mit der ebenfalls wachsenden Anzahl an eingebrachten Beschwerden mithalten. Die durchschnittliche Verfahrensdauer vor dem EGMR betrug 1993 fĂŒnf Jahre und acht Monate; neben der wachsenden Anzahl an Verfahren war dies vor allem durch die Zunahme komplexer Streitverfahren bedingt.

Ein Reformvorschlag, der nun erforderlich erschien, war bereits wĂ€hrend der Ausarbeitung des 8. Protokolls diskutiert worden, nĂ€mlich die Zusammenlegung von Gerichtshof und Kommission. Zwar wurde diese Idee innerhalb des DH-PR bzw. des CDDH seither immer wieder beleuchtet, fand aber lange Zeit keine Mehrheit. Dies Ă€nderte sich 1990 mit dem Zusammenfall des Ostblocks. Man erwartete den Beitritt neuer Reformstaaten, wodurch eine Neuerung des Kontrollmechanismus zum Schutz der Grundrechte vordringlich erschien. In der Folge kristallisierten sich zwei Reformmodelle heraus; einerseits das sog. „Single Court“-Modell, das, u. a. von Österreich unterstĂŒtzt, den Gerichtshof als einziges Kontrollorgan vorsah, und andererseits das NiederlĂ€ndisch-Schwedische Modell, das sich aber nicht durchsetzen konnte.

Das 11. Protokoll erneuerte den Rechtsschutz innerhalb der EMRK völlig. Seither wird die Rechtsprechung innerhalb der Konvention nur noch durch den EGMR, als neuen stĂ€ndigen Gerichtshof, gewĂ€hrleistet. Die eingebrachte Individualbeschwerde wird nur noch der VorprĂŒfung eines Richterausschusses des EGMR unterzogen, um offensichtlich unzulĂ€ssige Beschwerden auszusondern. Die Richter ĂŒben ihre Funktion nunmehr hauptberuflich und ganzjĂ€hrig aus. Seit dem Inkrafttreten des Protokolls ist die Gerichtsbarkeit des EGMR fĂŒr alle Signatarstaaten obligatorisch. Das Protokoll wurde am 11. Mai 1994 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. November 1998 allgemein in Kraft. Es wurde von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert.cite-ref-91[91]

14. Protokoll vom 13. Mai 2004

Obwohl 1998 das 11. Protokoll in Kraft getreten war, kamen seit der Jahrtausendwende alarmierende Signale von Vertretern des EGMR. Dies lĂ€sst sich u. a. darauf zurĂŒckfĂŒhren, dass die „Filterfunktion“, die ehemals der EKMR zukam, nun auf den EGMR ĂŒbergegangen war, womit aber ein wesentliches Quantum der Arbeitszeit der Richter des EGMR mit der ZulĂ€ssigkeitsprĂŒfung der Beschwerden gebunden war.

Das 14. Protokoll sah vor, dass die EU nunmehr beitreten konnten. Eine weitere Neuerung stellt die EinfĂŒhrung eines neuen UnzulĂ€ssigkeitstatbestandes dar, um in noch grĂ¶ĂŸerem Ausmaß als bisher Individualbeschwerden a limine zurĂŒckzuweisen. Die EinfĂŒhrung von Einzelrichter-Entscheidungen soll einerseits die Verfahrensdauer reduzieren und andererseits die BewĂ€ltigung aller Beschwerden sichern.

Damit das Protokoll in Kraft treten konnte, mussten es alle Vertragsparteien ratifizieren (Art. 19 des Protokolls). Mit Beschluss vom 15. Januar 2010 stimmte die Staatsduma Russlands mit 392 von 450 Stimmen der Ratifizierung zu.cite-ref-92[92] Am 18. Februar 2010 wurde schließlich die russische Ratifikationsurkunde beim GeneralsekretĂ€r des Europarats hinterlegt.cite-ref-93[93] Damit trat das 14. Protokoll am 1. Juni 2010 in Kraft.cite-ref-94[94]

(Behelfs-)Protokoll 14 bis vom 27. Mai 2009

Um den Gerichtshof zu entlasten, bis das Protokoll Nr. 14 in Kraft trat, wurde das Protokoll Nr. 14bis aufgelegt. Es setzte fĂŒr die es ratifizierenden Staaten zwei verfahrensrechtliche Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 um:

‱ Ein einziger Richter kann eindeutig unzulĂ€ssige Beschwerden abweisen (bisher erfolgte dies durch einen Ausschuss von drei Richtern).
‱ AusschĂŒsse mit drei Richtern können Beschwerden fĂŒr zulĂ€ssig erklĂ€ren und in offensichtlich begrĂŒndeten FĂ€llen und WiederholungsfĂ€llen ĂŒber die BegrĂŒndetheit entscheiden, wenn bereits eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes vorliegt (bisher erfolgte dies durch eine Kammer mit sieben Richtern).

Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 14bis galten nur fĂŒr Verfahren aus denjenigen Staaten, fĂŒr die das Protokoll in Kraft getreten war. Das Protokoll 14bis trat nach Artikel 9 des Protokolls am Tag des Inkrafttretens des Protokolls 14, somit am 1. Juni 2010, außer Kraft.cite-ref-95[95]

15. Protokoll vom 24. Juni 2013

Das fĂŒnfzehnte Protokollcite-ref-96[96] hat wiederum das Ziel, die Verfahrenseffizienz zu steigern. Folgende Regelungen wurden eingefĂŒhrt:

‱ Das SubsidiaritĂ€tsprinzip wird deutlich herausgehoben. Beschwerden mĂŒssen daher auf nationaler Ebene zunĂ€chst erfolglos durchgefochten werden.
‱ Die Beschwerde muss innerhalb von vier (frĂŒher: sechs) Monaten nach der letztinstanzlichen nationalstaatlichen Entscheidung erhoben werden.
‱ Das Merkmal „betrĂ€chtlicher Nachteil“ (gemeint ist die Opfereigenschaft) wurde neu gefasst.
‱ Gegen die Zuweisung der Rechtssache an die Große Kammer durch eine Kammer kann kein Einspruch mehr erhoben werden.
‱ Das Höchstalter der Richter wird neu gefasst: Kandidaten dĂŒrfen am Tag der Übermittlung der Liste an die Parlamentarische Versammlung das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Das Protokoll trat am 1. August 2021 in Kraft.cite-ref-97[97]

16. Protokoll vom 2. Oktober 2013

Mit dem 16. Protokoll wird den obersten Gerichten der Vertragsparteien das Recht eingerĂ€umt, beim EuropĂ€ischen Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte um ein Rechtsgutachten zur Auslegung oder Anwendung der EMRK und ihrer Protokolle nachzusuchen. Das Protokoll trat am 1. August 2018 in Kraft, nachdem es von zehn Signatarstaaten (Albanien, Armenien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Litauen, San Marino, Slowenien und der Ukraine) ratifiziert worden war.cite-ref-98[98] Die Schweiz, Deutschland und Österreich haben es nicht ratifiziert.cite-ref-99[99]

Literatur

‱ Ed Bates: The Evolution of the European Convention on Human Rights. From its Inception to the Creation of a Permanent Court of Human Rights. Oxford University Press, Oxford 2011, ISBN 978-0-19-920799-2.
‱ Jochen A. Frowein, Wolfgang Peukert: EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention. 3. Auflage. Engel, Kehl am Rhein 2009, ISBN 978-3-88357-145-4.
‱ Christoph Grabenwarter, Katharina Pabel: EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention. 5. Auflage. Beck/Helbing Lichtenhahn/Manz, Wien/MĂŒnchen/Basel/Wien 2011, ISBN 978-3-406-62764-4.
‱ Wolfram Karl (Hrsg.): Internationaler Kommentar zur EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention. Heymann, Köln/Berlin/Bonn/MĂŒnchen 1994 ff (Loseblatt-ErgĂ€nzungswerk), ISBN 3-452-19935-5.
‱ Karpenstein / Mayer: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. EMRK-Kommentar, 3. Auflage. C.H. Beck, 2022, ISBN 978-3-7190-4104-5.
‱ Jens Meyer-Ladewig, Martin Nettesheim, Stefan von Raumer: EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention. Handkommentar. 4. Auflage. Nomos/Manz/Helbing Lichtenhahn, Baden-Baden/Wien/Basel 2017, ISBN 978-3-8487-1076-8.
‱ Rainey, Wicks, Ovey: The European Convention on Human Rights. Oxford University Press, 2017, ISBN 978-0-19-876774-9.
‱ Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Zur innerstaatlichen Umsetzung der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie zur Durchsetzung und Wirkung von Urteilen des EuropĂ€ischen Gerichtshofs fĂŒr Menschenrechte (EGMR) in Deutschland, Frankreich, Italien und Russland, im Vereinigten Königreich und in der TĂŒrkei. (WD 2-3000-104/16) vom 12. Oktober 2016.

Weblinks

Wiktionary: EuropÀische Menschenrechtskonvention

– BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Commons

: EuropÀische Menschenrechtskonvention

– Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

‱ Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 (EMRK), deutsche Fassung (englische Fassung, französische Fassung; alle conventions.coe.int)
‱ Seite des VertragsbĂŒros des Europarats zur EMRK (deutsch)
‱ Homepage des Österreichischen Instituts fĂŒr Menschenrechte: Informationen zur EMRK sowie Archiv deutscher Übersetzungen von Entscheidungen des EGMR
‱ Humanrights.ch: Übersicht zur EMRK
‱ Gudula Geuther: Von der schlafenden Schönheit zum Fundament Europas. In: dradio Hintergrund, 2. September 2013.

Einzelnachweise und Anmerkungen

cite-note-11. ↑ Details zum Vertrag-Nr.005. Europarat, abgerufen am 10. Juni 2022.
cite-note-22. ↑ 59 Abs. 1, Abs. 2 EMRK, vgl. Christoph Grabenwarter: „Rechtliche Rahmenbedingungen des VerhĂ€ltnisses zwischen EU und Europarat aus der Perspektive des Europarates und die Rolle der Mitgliedstaaten“. In: ZaöRV 2014, S. 419–444 (439f.).
cite-note-33. ↑ EGMR McCann gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. September 1995, Serie A Nr. 324, § 161
cite-note-44. ↑ vgl. EGMR Yasa/TĂŒrkei, Urteil vom 2. September 1998, Rep. 1998-VI, § 100
cite-note-66. ↑ Artikel 6, Recht auf ein faires Verfahren emrk.at, abgerufen am 7. April 2019
cite-note-77. ↑ Urteil der IV. Sektion des EuropĂ€ischen Gerichtshofs fĂŒr Menschenrechte (EGMR) vom 5. April 2016, Az. 33060/10, in der Sache Blum gegen Österreich, NJW 2017, 2455
cite-note-88. ↑ Karpenstein / Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 2015, Rnrn. 60 ff. zu Art. 6 EMRK
cite-note-99. ↑ Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim/Stefan von Raumer: EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention. Handkommentar. 4. Auflage 2017, Rnrn. 170 ff. zu Art. 6 EMRK
cite-note-1010. ↑ Rainer Hofmann: Das Recht auf ein faires Verfahren UniversitĂ€t Frankfurt am Main, abgerufen am 7. April 2019
cite-note-1111. ↑ Meyer-Ladewig, EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 40; Valerius, in: Beck’scher OnlineKommentar zur StPO, Ed. 18, Stand: 24. MĂ€rz 2014, Art. 6 EMRK Rn. 5.
cite-note-1212. ↑ vgl. EGMR, Daktaras v. Lithuania, Urteil vom 10. Oktober 2000, Nr. 42095/98.
cite-note-1313. ↑ EGMR 25. MĂ€rz 1993 – 14307/88, Rn. 52 Kokkinakis/Griechenland
cite-note-1414. ↑ Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer (Hrsg.), NOMOS-Kommentar zur EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention, 4. Auflage, Baden-Baden 2017, N 5 zu Art. 7 EMRK.
cite-note-1515. ↑ Meyer-Ladewig/Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer (Hrsg.), NOMOS-Kommentar zur EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention, 4. Auflage, Baden-Baden 2017, N 7 zu Art. 8 EMRK.
cite-note-1616. ↑ Meyer-Ladewig/Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer (Hrsg.), NOMOS-Kommentar zur EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention, 4. Auflage, Baden-Baden 2017, N 28 ff. zu Art. 8 EMRK.
cite-note-1717. ↑ Idem. N 54 f. zu Art. 8 EMRK
cite-note-1818. ↑ EGMR vom 29. Juni 2006, Az. 54934/00 Gabriele Weber, Cesar Richard Savaria gegen Deutschland (Individualbeschwerde zum deutschen G 10-Gesetz).
cite-note-1919. ↑ LSVD vgl. u. a. EGMR, Urt. v. 30. Januar 1981 – 7525/76 (Fall Dudgeon v. Vereinigtes Königreich; Serie A Nr. 45; NJW 1984, 541; EuGRZ 1983, 488) (Memento vom 12. Oktober 2011 im Internet Archive)
cite-note-2020. ↑ Entscheidung des EGMR (III. Sektion) vom 12. Januar 2016 (Beschwerde Nr. 48074/10) in der Sache Rodriguez Ravelo gegen Spanien mit Anmerkung von Franz Salditt
cite-note-2121. ↑ EGMR-Beschluss – 10/05/07: Rechtssache Skugor gegen Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 76680/01 (französischer Volltext), Rn. 63.
cite-note-2222. ↑ Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention: ein Studienbuch, 5. Aufl., 2012, S. 521 mit weiteren Nachweisen.
cite-note-2323. ↑ LSVD vgl. u. a. Urteil EGMR EGMR, Urt. v. 21. Dezember 1999 – 33290/96 (Fall Salgeiro da Silva Mouta v. Portugal)
cite-note-2424. ↑ LSVD (Memento vom 12. Oktober 2011 im Internet Archive)
cite-note-2525. ↑ EGMR ÖztĂŒrk gegen Deutschland, Urteil vom 21. Februar 1984, Serie A Nr. 73
cite-note-2626. ↑ EGMR Tyrer gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. April 1978 Serie A Nr. 26, § 31 (Memento vom 19. Januar 2012 im Internet Archive) (PDF; 82 kB)
cite-note-2727. ↑ Vgl. z. B. EGMR Salduz gegen TĂŒrkei, Urteil der Großen Kammer vom 27. November 2008, Nr. 36391/02, § 50
cite-note-2828. ↑ Artico gegen Italien, Urteil vom 13. Mai 1980, Serie A Nr. 37, § 33
cite-note-2929. ↑ EGMR Papamichalopoulos u. a. gegen Griechenland, Urteil vom 24. Juni 1993, Serie A Nr. 260-B (PDF; 28 kB)
cite-note-3030. ↑ EGMR 27122/14 (Spasov/RumĂ€nien).
cite-note-3131. ↑ Case of Spasov vs. Romania. In: Hudoc. EuropĂ€ischer Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte, 16. Februar 2007, abgerufen am 4. Mai 2024 (englisch).
cite-note-3232. ↑ EuropĂ€ischer Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte: Verfahrensordnung. Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und fĂŒr Verbraucherschutz, 14. November 2016.
cite-note-3333. ↑ Claudia Kornmeier: Neues Gutachten-Verfahren beim EGMR: Vorlage light. Legal Tribune Online, 17. April 2018.
cite-note-3434. ↑ vgl. Zur innerstaatlichen Umsetzung der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie zur Durchsetzung und Wirkung von Urteilen des EuropĂ€ischen Gerichtshofs fĂŒr Menschenrechte (EGMR) in Deutschland, Frankreich, Italien und Russland, im Vereinigten Königreich und in der TĂŒrkei. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 12. Oktober 2016.
cite-note-3535. ↑ Patrick Kinsch: Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK. HWB-EuP 2009, abgerufen am 10. Juni 2022.
cite-note-3636. ↑ BGBl. 2002 II S. 1054.
cite-note-3737. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. MĂ€rz 1987, Az. 2 BvR 589/79, Rn. 39, BVerfGE 74, 358 = NJW 1987, 2427 = MDR 1987, 815 = NStZ 1987, 421 = StV 1987, 325: „Auch Gesetze (
) sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden, selbst wenn sie zeitlich spĂ€ter erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag.“
cite-note-3838. ↑ Vorlagebeschluss vom 10. Januar 2012, I R 66/09
cite-note-3939. ↑ BFH, Urteil vom 11. Dezember 2013, Az. I R 4/13, Volltext.
cite-note-4040. ↑ BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – BvL 1/12, Volltext, Rn. 80.
cite-note-4141. ↑ BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2014, Az. 2 C 1.13, Volltext.
cite-note-4242. ↑ Germany – Department for the Execution of Judgments of the European Court of Human Rights. Abgerufen am 9. Januar 2025.
cite-note-bverfg-4343. ↑ BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, Az. 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 – EGMR-Entscheidungen.
cite-note-4444. ↑ Bundesverfassungsgesetz vom 4. MĂ€rz 1964, mit dem Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ĂŒber StaatsvertrĂ€ge abgeĂ€ndert und ergĂ€nzt werden, BGBl. Nr. 59/1964
cite-note-4545. ↑ VfGH 14. MĂ€rz 2012, U 466/11, U 1836/11
cite-note-4646. ↑ EGMR-Rundschreiben. In: Bundeskanzleramt. Bundeskanzleramt Österreich, abgerufen am 4. Mai 2024.
cite-note-4747. ↑ Egbert Myjer: Dutch Interpretation of the European Convention: A Double System?, Festschrift Wiarda, 1988, 421 ff.
cite-note-4848. ↑ BGE 125 II 417 E. 4d; BGE 148 II 168 E. 5.2 S. 178.
cite-note-4949. ↑ BGE 139 I 16 E. 5.1; Giusep Nay: Vorrang Völkerrecht: kein obiter dictum, kein Meinungsaustausch. In: Jusletter 18. April 2016
cite-note-5050. ↑ Walter Haller, Ulrich HĂ€felin, Helen Keller, Daniela Thurnherr: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 10. Auflage. Schulthess, ZĂŒrich 2020, ISBN 978-3-7255-8079-8, S. 624 f.
cite-note-5151. ↑ Urteil des Bundesgerichts 5A_708/2010 vom 5. November 2010 E. 1.4: «Auf die diversen Feststellungsbegehren ist mangels rechtlich geschĂŒtzten Interesses nicht einzutreten (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Zur Durchsetzung dieser Begehren steht der BeschwerdefĂŒhrerin als wirksamer Rechtsbehelf im Sinn von Art. 13 EMRK die Klage nach Art. 429a ZGB offen, die ihr einen Anspruch auf Schadenersatz und bei entsprechender Schwere der Verletzung auf Genugtuung verleiht.»
cite-note-5252. ↑ Liechtenstein ist am 23. November 1978 als 22. Mitglied im Europarat aufgenommen worden.
cite-note-5353. ↑ StGH 1997/19, LES 1998, 269 [272 Erw. 2.1]
cite-note-5454. ↑ Vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [28 Erw. 6.1]
cite-note-5555. ↑ LGBl. 1982/60
cite-note-5656. ↑ Gesetz in Bezug auf die StĂ€rkung des Status der Menschenrechte im norwegischen Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999 (PDF; 8 kB).
cite-note-5757. ↑ Gesetz in Bezug auf die StĂ€rkung des Status der Menschenrechte im norwegischen Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999 (Memento vom 10. April 2014 im Internet Archive), unautorisierte Übersetzung
cite-note-5858. ↑ Karfreitagsabkommen. S. 18.
cite-note-5959. ↑ Anushka Asthana und Rowena Mason: „UK must leave European convention on human rights, says Theresa May“, The Guardian vom 25. April 2016; Original-Zitat: “The ECHR can bind the hands of parliament, adds nothing to our prosperity, makes us less secure by preventing the deportation of dangerous foreign nationals – and does nothing to change the attitudes of governments like Russia’s when it comes to human rights.”
cite-note-6060. ↑ Peter Dominiczak und Robert Mendick: „Theresa May vows to protect troops from 'legal witch hunt' by opting out of European human rights rules“ Telegraph vom 4. Oktober 2016
cite-note-6161. ↑ Daniel Boffey: Boris Johnson set for compromise on Human Rights Act – EU sources. In: The Guardian. 7. Oktober 2020.
cite-note-6262. ↑ Politische ErklĂ€rung zur Festlegung des Rahmens fĂŒr die kĂŒnftigen Beziehungen zwischen der EuropĂ€ischen Union und dem Vereinigten Königreich 2019. In: ABl. CI Nr. 384, 12. November 2019, S. 178. Teil I: Einleitende Bestimmungen. I. Grundlage der Zusammenarbeit. A. Zentrale Werte und Rechte, Nr. 6 und 7.
cite-note-6363. ↑ Abkommen ĂŒber den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EuropĂ€ischen Union und der EuropĂ€ischen Atomgemeinschaft. In: ABl. CI 384, 12. November 2019, S. 1.
cite-note-6464. ↑ Generalanwalt Collins: Britische Staatsangehörige, die die Vorteile der UnionsbĂŒrgerschaft genossen haben, können diese Vorteile nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht behalten. SchlussantrĂ€ge des Generalanwalts in der Rechtssache C-673/20. Pressemitteilung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union, 24. Februar 2022.
cite-note-6565. ↑ vgl. Mariusz Maciejewski, Udo Bux: Die UnionsbĂŒrger und ihre Rechte. EuropĂ€isches Parlament, Oktober 2021.
cite-note-6666. ↑ EuGH, Urteil vom 9. Juni 2022, Rs. C-673/20.
cite-note-6767. ↑ EuGH zu den Folgen des Brexits: Briten haben in der EU kein Wahlrecht mehr. Legal Tribune Online, 9. Juni 2022.
cite-note-6868. ↑ How might Brexit affect human rights in the UK? House of Commons Library, 17. Dezember 2019 (englisch).
cite-note-6969. ↑ tagesschau.de: Russland endgĂŒltig aus Europarat ausgeschlossen. Abgerufen am 21. MĂ€rz 2022.
cite-note-7070. ↑ Alexander Bezborodov: Verfassungsgericht gegen EU-Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte (Memento vom 9. August 2017 im Internet Archive) Russland aktuell 35-2015, S. 9 f.
cite-note-7171. ↑ Urteil: Russische Verfassung steht ĂŒber EU-Menschenrecht, RBTH, 16. Juli 2015
cite-note-7272. ↑ ÜberprĂŒfung der Vollstreckung von Entscheidungen des EuGMR durch das russische Verfassungsgericht. In: Institut fĂŒr Recht, Wirtschaft und Handel im Ostseeraum e. V. 16. Dezember 2015, archiviert vom Original am 29. MĂ€rz 2017; abgerufen am 9. November 2025.
cite-note-7373. ↑ Russland: Duma erlaubt Missachtung internationaler Urteile. 20. Juni 2016 (kleinezeitung.at [abgerufen am 9. November 2025]).
cite-note-7474. ↑ „Art. 6 Abs. 2 EUV: Die Union tritt der EuropĂ€ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte bei. Dieser Beitritt Ă€ndert nicht die in den VertrĂ€gen festgelegten ZustĂ€ndigkeiten der Union.“
cite-note-7575. ↑ Zuvor lautete Artikel 6 (ex F) des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union, dass die Union die EMRK achtet.
cite-note-7676. ↑ Case of Bosphorus Hava Yollari Turi̇zm ve Ti̇caret Anoni̇m ƞi̇rketi̇ v. ireland (Application no. 45036/98). In: HUDOC - European Court of Human Rights. 30. Juni 2005, abgerufen am 9. November 2025 (englisch).
cite-note-7777. ↑ Julia Spiekermann: Die Folgen des Beitritts der EU zur EMRK fĂŒr das VerhĂ€ltnis des EuGH zum EGMR und den damit einhergehenden Individualrechtsschutz (= Schriftenreihe des Zentrums fĂŒr EuropĂ€ische Rechtspolitik. Band 65). Nomos, 2013, ISBN 978-3-8487-0650-1.
cite-note-7878. ↑ EuropĂ€ische Kommission schlĂ€gt Verhandlungsrichtlinien fĂŒr den Beitritt der Union zur EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor – HĂ€ufig gestellte Fragen. In: EuropĂ€ische Kommission. 17. MĂ€rz 2010, abgerufen am 9. November 2025.
cite-note-7979. ↑ Giampiero Buonomo: Per l'ibridazione delle corti europee. In: Diritto pubblico europeo rassegna online. Februar 2017.
cite-note-8080. ↑ Gutachten 2/13 des Gerichtshofs (Plenum). In: InfoCuria Rechtsprechung. Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union, 18. Dezember 2014, abgerufen am 9. November 2025.
cite-note-8181. ↑ Aus gewĂ€hlte Dokumente zu den VerfassungsentwĂŒrfen von 1923–2000. (PDF) Anton Schaefer, abgerufen am 1. April 2019.
cite-note-8282. ↑ ErklĂ€rung des Ersten Europaratsgipfels, Wien 1993
cite-note-8383. ↑ Zusatzprotokoll (1. Protokoll)
cite-note-8484. ↑ Protokoll Nr. 4
cite-note-8585. ↑ Protokoll Nr. 6
cite-note-8686. ↑ Protokoll Nr. 7
cite-note-8787. ↑ Protokoll Nr. 12
cite-note-8888. ↑ Protokoll Nr. 13
cite-note-8989. ↑ Protokoll Nr. 2
cite-note-9090. ↑ Protokoll Nr. 10
cite-note-9191. ↑ Protokoll Nr. 11
cite-note-9292. ↑ Pressemitteilung – 032(2010): Russische Zustimmung zu Protokoll Nr. 14 – eine Verpflichtung fĂŒr Europa
cite-note-9393. ↑ GeneralsekretĂ€r begrĂŒĂŸt bevorstehendes Inkrafttreten von Protokoll Nr. 14
cite-note-9494. ↑ Protokoll Nr. 14
cite-note-9595. ↑ Protokoll Nr. 14bis
cite-note-9696. ↑ BGBl. 2014 II S. 1034, 1035
cite-note-9797. ↑ Full list. Abgerufen am 6. Dezember 2021 (britisches Englisch).
cite-note-9898. ↑ Press Release ECHR 276 (2018): Entry into force of Protocol No. 16 to the European Convention on Human Rights. (PDF; 103 kB) EuropĂ€ischer Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte, 8. Januar 2018, abgerufen am 29. August 2018 (englisch).
cite-note-9999. ↑ Full list - Treaty Office - www.coe.int. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfĂŒgbar) am 11. November 2024; abgerufen am 16. Juni 2025 (britisches Englisch).